Corona-Hilfen: Jetzt wird abgerechnet!

Reform & Debatte
11. Oktober 2022

Corona hat die wirtschaftliche Aktivität massiv beeinträchtigt. Zu den Stabilisierungsmaßnahmen der Bundesregierung gehören die sog. Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen, Freiberufler*innen und Selbstständige. Bis September 2022 wurden schon mehr als 50 Mrd. € ausgezahlt. Für den größten Teil konnten die Anträge nur über den prüfenden Dritten gestellt werden – häufig auf Basis von prognostizierten Umsatzeinbrüchen und geschätzten Kosten. Die Bewilligungen standen unter dem Vorbehalt einer einzureichenden Schlussabrechnung. Diese kommt jetzt. Was müssen Unternehmen und ihre Prüfungsgesellschaften dabei beachten? Melanie Haroun und Juliane Wiefel-Seedorf haben wichtige Aspekte in Teil I unserer Serie zu den Corona-Hilfen zusammengestellt.

Wie erfolgt die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist grundsätzlich vom prüfenden Dritten einzureichen. Grundlage dafür bilden die finalen Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten. Dabei ist die Schlussabrechnung für Überbrückungshilfe I–III sowie November- und Dezemberhilfe als Paket 1, die Schlussabrechnung für Überbrückungshilfe III Plus und IV als Paket 2 zu bündeln. Die Frist zur Einreichung endet am 30. Juni 2023. In Einzelfällen kann auf Antrag die Frist für beide Pakete bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden (vgl. Informationsangebot auf der Website des BMWK). Das hört sich zunächst einmal ganz einfach an.

Vor welchen Herausforderungen stehen die Unternehmen nun tatsächlich in der Praxis?

Bei den Corona-Wirtschaftshilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dabei geben die vielfach überarbeiteten FAQ den Rahmen vor. Die darin festgelegten Regelungen sind teilweise unpräzise und lassen viel Interpretationsspielraum offen. Mangels Rechtscharakter der FAQ kann jede Bewilligungsstelle Auslegungsfragen selbst entscheiden. Mit der Schlussabrechnung werden die Anträge einer tieferen Prüfung unterzogen.

Regelungen in den FAQ zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nicht maßgeblich. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Verschärfungen der Regelungen, die sich im Zeitablauf ergeben haben. Vertrauensschutz besteht nicht.

Bei welchen Themen haben sich besonders gravierende Änderungen im Zeitablauf ergeben?

Es gibt viele Themen, auf die das zutrifft. Besonders hervorzuheben ist, dass die Definition des „coronabedingten“ Umsatzeinbruchs verschärft wurde. Antragsteller*innen müssen nachweisen, dass der Umsatz durch pandemiebedingte Einschränkungen zurückgegangen ist. Dabei gelten wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (Liefer- und Materialengpässe, Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung, inhärente Volatilität des Geschäfts etc.) NICHT als coronabedingt.

Geschätzte Fixkosten wurden im Zuge der Antragstellung häufig aus den Finanzbuchhaltungsdaten abgeleitet. Aufgrund der erforderlichen zeitlichen Zuordnung nach der Fälligkeit der förderfähigen Fixkosten erwarten wir einen erheblichen Mehraufwand für die Antragsteller*innen, da in den meisten Fällen eine direkte Ableitung aus der Finanzbuchhaltung nicht möglich ist. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, besteht trotzdem das Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung – genauso wie die Chance auf eine Erhöhung der Hilfen.

Darüber hinaus kam es zu fortlaufenden Erweiterungen der möglichen Beihilferahmen. Sofern die Hilfen über alle Anträge die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (2,3 Mio. €) überschreiten, müssen Voraussetzungen für weitere Beihilferahmen erfüllt sein. Dabei liegen die größten Herausforderungen bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, 12 Mio. €) sowie der Schadensermittlung (Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, 40 Mio. €).

Gibt es Themen, die trotz Bewilligung des Antrags ein besonderes Risiko in der Schlussabrechnung mit sich bringen?

Im Rahmen der Schlussabrechnung werden auch die allgemeinen Antragsvoraussetzungen vertieft geprüft. Die nachfolgenden Themen können zu einer grundsätzlichen Versagung der Hilfen führen:

  • Unternehmensverbund: Eine falsche Definition des Unternehmensverbunds ist problematisch, weil die Fördervoraussetzungen für den gesamten Unternehmensverbund erfüllt sein müssen. Ferner darf für den gesamten Verbund nur ein Antrag für die jeweilige Hilfe gestellt werden.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nach der EU-Definition als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ galten und diesen Status nicht bis zur Antragstellung überwunden haben, sind nicht förderfähig.
  • Für Fördersummen über 12 Mio. € gelten zusätzliche Anforderungen:
    • keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen
    • keine Gewährung von Darlehen an Gesellschafter
    • keine Zinszahlungen für Gesellschafterdarlehen
    • keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile für Geschäftsführer und Organmitglieder

Was passiert bei falschen Angaben?

Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wegen Subventionsbetrug macht sich insbesondere strafbar, wer

  • einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Stelle über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder
  • den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Fazit: Mit der Schlussabrechnung sind zahlreiche Herausforderungen und Risiken verbunden – aber eben auch Chancen. In Teil II der Serie über die Corona-Wirtschaftshilfen erklären Melanie Haroun und Juliane Wiefel-Seedorf, welchen Einfluss die Hilfen auf den Jahresabschluss haben können.


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