MoPeG: Mehr Möglichkeiten für Personengesellschaften

Reform & Debatte
11. März 2024

Zu Jahresbeginn ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Vor allem das deutsche Personengesellschaftsrecht und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werden hierdurch reformiert.

Im Zentrum der Reformen des MoPeG steht das Personengesellschaftsrecht: Mehr als 130 Gesetze und Verordnungen wurden in diesem Bereich erlassen oder angepasst. Nicht alles ist dabei so neu, wie es erscheinen mag, da der Gesetzgeber bei seiner Reform teilweise die rechtsbildende Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte nachvollzogen hat. Das MoPeG legt gleichwohl nicht nur die Grundlagen für neu gegründete Personengesellschaften. Auch bereits bestehende Personengesellschaften müssen evaluieren, ob das MoPeG Änderungen des Gesellschaftervertrags oder andere Maßnahmen erfordert. Wirtschaftsprüfer*innen, die Mandanten aus dem Bereich der Personengesellschaften betreuen, sollten sich eingehend mit den neuen Regeln und den bilanziellen Auswirkungen auseinandersetzen. Die Wichtigsten dieser Regeln haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Rechtsfähigkeit: GbR erstmals gesetzlich verankert

Die GbR als eine Personengesellschaft mit zwei oder mehr Personen wird durch das MoPeG in neue Bahnen gelenkt. So wird die Rechtsfähigkeit der GbR erstmals gesetzlich verankert. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Rechtsformvarianten: der rechtsfähigen Gesellschaft („Außen-GbR“) und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft („Innengesellschaft“). Eine rechtsfähige Gesellschaft liegt dann vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Die nicht rechtsfähige Innengesellschaft nimmt hingegen nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Sie hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten.

Gesellschaftsregister: Eintrag soll Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen

War es bisher nicht möglich, eine GbR in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, schafft das MoPeG dazu jetzt die Voraussetzungen. Ziel des Gesetzgebers war es hierbei, mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Gesellschafter und andere Marktteilnehmer mit Blick auf die GbR zu schaffen. Die Eintragung der GbR ist grundsätzlich freiwillig, entscheiden sich die Gesellschafter aber dazu, muss das Unternehmen den verpflichtenden Namenszusatz „eGbR“ tragen. Darüber hinaus ist die eGbR aber auch eine Voraussetzung für gewisse Transaktionen des Unternehmens, etwa wenn es Geschäftsanteile, Aktien, Grundbesitz oder andere in öffentlichen Registern eingetragene Rechte (z. B. Marken- oder Patentrechte) erwerben möchte.

Wandlungsfähigkeit: Fusionen mit GbR und neue Rechtsformen möglich

Probleme bereitete die GbR bisher, wenn sie mit einer anderen Gesellschaft verschmelzen wollte. Diese Option hat der Gesetzgeber jetzt ermöglicht, indem er die GbR ins Umwandlungsgesetz (UmwG) aufgenommen und dort als „umwandlungsfähigen Rechtsträger“ definiert hat. Die eGbR kann somit jetzt aktiver und passiver Rechtsträger von Verschmelzungen oder Spaltungen werden. Zudem ist es ihr möglich, die Rechtsform zu wechseln, sich also beispielsweise in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft zu transformieren. Durch diese neue Flexibilität werden Unternehmensstrukturierungen unter Beteiligung von GbR deutlich vereinfacht.

Sitzwahlrecht: Tätigkeit aus dem Ausland erstmals möglich

Bisher konnten Personengesellschaften ihren Verwaltungssitz nicht ins Ausland verlegen – so wie es Kapitalgesellschaften beispielsweise seit jeher möglich ist. Auch hier stellt das MoPeG aber Augenhöhe mit anderen Unternehmensformen her: GbR können sich jetzt als Personengesellschaft in Deutschland eintragen lassen, den Firmensitz aber außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets wählen.

Beschlussmängelrecht: Anfechtungsklagen erstmals möglich

Zu einer Beschlussanfechtung kommt es in der Regel, wenn eine Person oder Gruppe den Beschluss eines Gremiums anficht. Doch gab es im Personengesellschaftsrecht bisher kein Beschlussmängelrecht, das diesen Weg eröffnet hätte. Ein Beschluss war deshalb entweder wirksam oder er war automatisch nichtig, wenn er gegen formelles oder materielles Recht verstieß. Damit ist seit Anfang 2024 Schluss: Seitdem haben auch Personenhandelsgesellschaften im Handelsgesetzbuch (HGB) ihr verbrieftes Beschlussmängelrecht. So wird jetzt auch bei Personenhandelsgesellschaften zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlussmängeln differenziert. Beschlussanfechtungen werden demnach in vielen Fällen möglich, was die Rechtssicherheit der Gesellschafter erhöhen sollte.

Freiberufler: Alternative Personenhandelsgesellschaften senken Risiko

Freiberufler bekommen durch das MoPeG mehr Möglichkeiten, ihre Haftung zu beschränken. Bisher war es ihnen lediglich möglich, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG) einzugehen. Diese sah Haftungsbeschränkung aber einzig und allein für Schäden aufgrund fehlerhafter Berufsausübung vor. Mit der GmbH & Co. KG steht ihnen jetzt seit Jahresbeginn eine weitere Personengesellschaftsrechtsform offen. Der Vorteil: Die Haftung der Kommanditisten ist bei der GmbH & Co. KG generell beschränkt – damit bleibt das aus der unternehmerischen Tätigkeit resultierende Risiko für Freiberufler deutlich berechenbarer.

Rechnungslegung: Bilanzierung von Gewinnanteilen

Im Hinblick auf den Gewinnverteilungsmechanismus treten durch das MoPeG einige Änderungen in Kraft, die sich unmittelbar auf die Rechnungslegung auswirken. So bemessen sich die Gewinnanteile bei Personenhandelsgesellschaften nun nicht mehr nach der Anzahl der Gesellschafter*innen, sondern vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Der Gesetzgeber hat zudem das „Prinzip der Vollausschüttung“ als Grundregel festgelegt, wodurch die Gesellschafter*innen einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Gewinnanteile erhalten. Dieser Anspruch entsteht nicht erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern bereits mit Ablauf des maßgeblichen Geschäftsjahrs und bedarf keines Gewinnverwendungsbeschlusses.

In der Konsequenz reicht es damit nicht mehr aus, allein die Gewinnanteile der beschränkt haftenden Gesellschafter*innen bilanziell zu erfassen. Die Unternehmen müssen die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter*innen jetzt auch regelmäßig bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses „phasengleich“ als Verbindlichkeit im Fremdkapital berücksichtigen. Die bisherige Bilanzierung der Gewinnanteile im Eigenkapital setzt nunmehr einen Gesellschafterbeschluss oder eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus. Insofern führt das MoPeG zum Erfassen der Bilanzierung von Gewinnansprüchen zwischen den Gesellschafter*innen einer Personenhandelsgesellschaft.

Fazit: MoPeG verschafft GbR-Gesellschaftern mehr Spielraum

Der Gesetzgeber schafft mit dem MoPeG die überfällige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beim Personengesellschaftsrecht und ordnet die Grundlagen für Personengesellschaften neu. Das gelingt ihm auch deshalb, weil er die Grundsätze einer zum Teil jahrzehntelangen Rechtsprechung in Bezug auf Personengesellschaften in geltende Gesetze überführt. Darüber hinaus modernisiert er die etwas angestaubten Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften und richtet diese im Wesentlichen an Regelungen aus, wie sie auch für moderne Kapitalgesellschaften gelten. Im Ergebnis verschafft der Gesetzgeber den Gesellschafter*innen von Personengesellschaften auf diese Weise mehr Spielraum bei der Aufstellung ihrer Unternehmen.

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